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Berufsmässiger Online-Handel
Online-Verkäufe von Waren Gebrauch- und Verbrauchsartikel (z.B. über Ebay, Amazon, Ricardo, Tutti, Anibis usw.) sind unter Umständen eine gewerbliche Aktivität, die Sie melden und versteuern müssen. Insbesondere, wenn die Transaktionen ein normales Mass überschreiten. Wenn Sie hauptsächlich als „privater Käufer/Verkäufer“ gebrauchte Gegenstände aus Ihrem eigenen Haushalt verkaufen, dann müssen Sie diese Transaktionen nicht melden. Wenn Sie allerdings ein sehr aktiver Verkäufer im Auftrag von Drittpersonen oder auf eigene Rechnung sind und auf Ihre Umsätze Gewinne verbuchen oder Sammlerstücke verkaufen, dann sind allfällige Gewinne meldepflichtig und zu versteuern. Umsätze über CHF 100‘000 unterliegen überdies der MWST. Dies ist auch der Fall, wenn Sie ansonsten tagsüber berufstätig sind. Die Menge resp. das Handelsvolumen ist massgebend. Bei Nichtdeklaration Ihrer Nebeneinnahmen können empfindliche Bussen ausgestellt werden und Sie müssen mit einer Anzeige seitens der Steuerbehörden (Kanton, Bund resp. MWST) rechnen.
Am besten führen Sie eine Liste, wo Sie Ihre Transaktionen mit Datum von Kauf/Verkauf/erzielter Gewinn erfassen. Die Ihnen entstehenden Unkosten (Inseratengebühr, Spesen, Verpackung und Materialschäden usw.) können Sie in Abzug bringen. Der erzielte Reingewinn wird als Nebeneinkommen oder Verdienst aus selbständiger Tätigkeit in der jährlichen Steuererklärung aufgeführt. Betriebsverluste können i.d.R. nicht in Abzug gebracht werden, ausser es handelt sich um eine hauptberufliche, gewerbsmässige Tätigkeit als Warenhandelsbetrieb.
Bei Unklarheiten betr. Meldepflicht können Sie sich gerne an uns wenden. Wir werden vorgängig mit den zuständigen Behörden Ihre Sachlage klären. Danach können Sie mit gutem Gewissen Ihre Aktivitäten starten! Zu günstigen Konditionen erstellen wir Ihnen die notwendige Jahresrechnung mit Geschäftsabschluss. Dieser wird von jeder Steuerbehörde akzeptiert.
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